Allgemeine Geschäftsbedingungen

Medienhaus Südwest GmbH & Co. KG (Antenna Baden-Württemberg)

Für Verträge zwischen Medienhaus Südwest GmbH & Co. KG (im folgenden Funkhaus Freiburg) und dem Auftraggeber (natürliche oder juristische Person) gelten ausschließlich die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Geltung von allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch, falls der Auftraggeber eigene allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, in denen die Geltung konkurrierender allgemeiner Geschäftsbedingungen abbedungen wird.

  1. Vertragsschluss, Rücktritt
  • Ein Vertrag zwischen Medienhaus Südwest und einem Auftraggeber kommt zustande, wenn Medienhaus Südwest die Annahme des Angebots des Auftraggebers oder einer von diesem beauftragten Agentur schriftlich bestätigt hat.
  • Mündliche oder fernmündliche Angebotsannahmen oder Bestätigungen ersetzen eine schriftliche Bestätigung nicht. Bei fernschriftlichen Aufträgen (kurzfristigen Aufträgen) kann die Bestätigung auch nach Ausstrahlung der Werbesendungen erfolgen.
  • Im Falle eines Rücktritts oder der Kündigung seitens des Auftraggebers, ist dieser verpflichtet eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 20% der vereinbarten Vergütung zu zahlen, es sei denn der Auftraggeber weist nach, dass entweder kein Aufwand oder ein geringerer Aufwand entstanden ist. Weist Medienhaus Südwest einen tatsächlichen höheren Aufwand nach, so ist dieser zu erstatten, auch wenn er die pauschale von 20% übersteigt.
  1. Vertragsschluss unter Beteiligung von Agenturen oder sonstigen Mittlern
  • Die aktuell gültigen Tarife (Preisliste) sind von Werbemittlern einzuhalten.
  • Aufträge für Werbesendungen von Werbeagenturen oder Werbemittlern werden nur mit der branchenüblichen Agenturprovision vergütet. Werbeagenturen oder Werbungsmittlern erhalten nur auf die Ausstrahlungen von Werbesendungen eine Mittlervergütung. Produktionskosten und/oder sonstige anfallende Kosten bleiben davon unberücksichtigt.

III. Rechte, Nutzungsrechte

  • Die für eine Audio- oder Videoproduktion überlassenen Ausgangsdokumente (gleichgültig, auf welchem Trägermaterial) dürfen von Medienhaus Südwest an einen Subunternehmer überlassen werden, soweit dies nicht schriftlich mit dem Auftrag ausgeschlossen wurde.
  • Im Falle einer Werbebuchung durch den Auftraggeber wird Medienhaus Südwest das Nutzungsrecht für die Werbesendung übertragen. Eingeschlossen ist das für die Sendung etwa erforderliche Bearbeitungsrecht. Medienhaus Südwest nimmt diese Übertragung an.
  • Die Übertragung erfolgt zeitlich und inhaltlich in dem für die Ausführung der Werbebuchung erforderlichen Umfang.
  • Das Nutzungsrecht wird jedoch in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigt zur Ausstrahlung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie in allen bekannten Formen für Radio, Fernsehen und Internet auf allen Übertragungswegen (s. Nr. VI. 1).
  • Medienhaus Südwest behält sich vor, die Ausstrahlung einer Werbesendung abzulehnen, die insbesondere wegen ihres Inhalts gegen geltende gesetzliche Bestimmungen, Verordnungen oder sonstige Richtlinien verstößt oder technisch nicht den bei Medienhaus Südwest üblichen Anforderungen genügt. Der Werbetreibende (Auftraggeber) wird von einer Ablehnung unverzüglich in Kenntnis gesetzt.
  • Sollte Medienhaus Südwest wegen der Sendung der Werbesendung oder wegen deren Inhalts von Dritten aus urheberrechtlichen, wettbewerbsrechtlichen oder sonstigen Gründen in Anspruch genommen werden, so stellt der Auftraggeber Medienhaus Südwest von sämtlichen entstehenden Ansprüchen frei und ersetzt darüber hinaus Medienhaus Südwest einen etwa entstehenden Schaden.
  1. Auftragsausführung
  • Die Platzierung der Werbung zu einer bestimmten Zeit ist kein wesentlicher Vertragsbestandteil. Der Vertrag kommt auch zustande, wenn die Platzierung der Werbung noch nicht festgelegt wurde. Die Platzierung wird im Einvernehmen mit dem Auftraggeber vorgenommen; ansonsten nach billigem Ermessen unter größtmöglicher Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers von Medienhaus Südwest. Ein Anspruch des Auftraggebers auf die Platzierung der Werbung zu einer bestimmten Sendezeit besteht nicht.
  • Der Auftraggeber wird Medienhaus Südwest rechtzeitig vor den vereinbarten Sendeterminen das für die Sendung notwendige Material zur Verfügung stellen. Wenn Sendungen nicht oder falsch zur Ausstrahlung kommen, weil Unterlagen, Texte oder Sendekopien nicht rechtzeitig, mangelhaft oder falsch gekennzeichnet geliefert wurden, wird die vereinbarte Sendezeit in Rechnung gestellt. Dem Auftraggeber stehen keine Ersatzansprüche zu. Der Auftraggeber trägt die Gefahr für etwaige Übermittlungsfehler von Sendeunterlagen.
  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, Medienhaus Südwest mit dem Material alle für eine Abrechnung mit GEMA, GVL oder anderen Verwertungsgesellschaften notwendigen Angaben mitzuteilen. Bei Zuwiderhandlungen haftet der Auftraggeber für den Medienhaus Südwest daraus entstehenden Schaden.
  • Die Qualität des Sendematerials in inhaltlicher und technischer Hinsicht liegt im all- gemeinen Verantwortungsbereich des Auftraggebers.
  1. Ausstrahlung und Sendezeiten
  • Die Sendezeiten in der Auftragsbestätigung sind Richtzeiten und werden nach Möglichkeit eingehalten, doch kann eine Gewähr für die Sendung an bestimmten Tagen, zu bestimmten Zeiten und in bestimmter Reihenfolge nicht gegeben werden.
  • Fällt eine Werbesendung aus programmlichen und technischen Gründen, wegen höherer Gewalt, Streik oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen etc. aus, so wird sie nach Möglichkeit vorverlegt oder nachgeholt. Sofern es sich nicht um eine unerhebliche Verschiebung handelt, wird der Auftraggeber hiervon informiert, wenn dies vom Verlauf zu vertreten ist.
  1. Schadensersatzansprüche, Ansprüche des Auftraggebers bei Mängeln, Haftungsausschluss
  • Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit ausgeschlossen, soweit der Medienhaus Südwest nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bzw. bei leichter Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Pflichten zur Last fällt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen (sog. »Kardinalpflichten«). Im letzteren Fall ist die Haftung für vertragsuntypische, unvorhersehbare Schäden auf die Höhe des Auftragswertes beschränkt. Eine Haftung für Schäden, die trotz der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkes entstehen, bleibt hiervon unberührt.
  • Medienhaus Südwest bemüht sich um sorgfältige Ausführung des Auftrages. Bei unrichtiger oder bei unvollständiger Erstellung ist der Auftraggeber berechtigt, Minderung (keinen Rücktritt) in dem Umfang geltend zu machen, in dem der Zweck der Erstellung beeinträchtigt wurde (maximal in Höhe des Auftragswertes). Für Fehler jeder Art aus telefonischen Übermittlungen übernimmt Medienhaus Südwest keine Haftung. Sollten Mängel im Zusammenhang mit einer Erstellung entstehen, so ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Zahlung einer anderen kostenpflichtigen Erstellung zu verweigern. Eine Aufrechnung ist zulässig, wenn der zur Aufrechnung gestellte Anspruch des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
  • Sollte durch Verzögerung des Auftraggebers der Werbeauftrag nicht innerhalb von 6 Monaten nach Vertragsabschluss abgewickelt werden können, erhebt Medienhaus Südwest eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15 % der Nettoauftragssumme. Dem Auftraggeber wird ausdrücklich gestattet, Nachweis darüber zu führen, dass ein Schaden oder Wertminderung nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist, als der vorstehend vereinbarte Vertrag.
  • Ansprüche aus §284 BGB sind ausgeschlossen. Soweit es sich um offensichtliche Mängel handelt, sind Mängelrügen Medienhaus Südwest innerhalb von 30 Tagen nach Übergabe schriftlich mitzuteilen. Erfolgt keine fristgerechte Mitteilung, sind Ansprüche ausgechlossen. Die Verjährungsfrist für alle Ansprüche (auch Schadensersatzansprüche) beträgt bei offensichtlichen Mängeln drei Monate. Sobald es sich nicht um offensichtliche Mängel handelt, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr, sofern nicht Vorsatz vorliegt. Im Falle höherer Gewalt sind jegliche Schadensersatzansprüche und Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

VII. Abrechnung, Preisänderungen, Zahlungsbedingungen

  • Die für die Buchung zu leistenden Vergütungen ergeben sich aus der Preisliste in der aktuell gültigen Fassung. Mehrwertsteuer wird zusätzlich und gesondert in Rechnung gestellt.
  • Gestaltungskosten für Werbesendungen oder Audio- bzw. Videoproduktionen gehen aus- schließlich auf Kosten des Auftraggebers.
  • Abrechnungen erfolgen monatlich zum ersten Sendetag.
  • Änderungen der allgemeinen Preisliste sind jederzeit mö Mit Erscheinen einer neuen Preisliste mit entsprechendem Gültigkeitsdatum verlieren alle bisherigen Preise ihre Gültigkeit. Für vereinbarte und bestätigte Werbeaufträge sind die Preisänderungen nur wirksam, wenn sie von Medienhaus Südwest mindestens einen Monat vor Schaltung der Werbung angekündigt werden. Im Falle einer Preiserhöhung steht dem Vertragspartner ein Rücktrittsrecht zu. Das Rücktrittsrecht muss innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung schriftlich ausgeübt werden. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
  • Im Falle des Zahlungsverzuges werden Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes berechnet. Medienhaus Südwest ist darüber hinaus zur sofortigen Stornierung aller künftigen Werbeschaltungen berechtigt.

VIII. Aufbewahrungspflichten

  • Die Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen, Tonträgern und sonstigen Speichermedien endet für Medienhaus Südwest nach deren Umspielung / Kopie. Die Rücksendung erfolgt nur auf Verlangen des Auftraggebers. Sollte ein Motiv für eine Werbeschaltung mehr als ein Jahr nicht zum Einsatz kommen, ist Medienhaus Südwest berechtigt, hierfür überlassene Unterlagen sowie das Sende- und Werbematerial ohne vorherige Ankündigung zu vernichten.
  1. Schlussbestimmungen
  • Jegliche Änderungen, Ergänzungen oder die teilweise oder gesamte Aufhebung der Verträge bedürfen der Schriftform, auch die Abänderung oder Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
  • Sollten Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt anstelle jeder unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahe kommende rechtmäßige Ersatzbestimmung, wie sie die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Entsprechendes gilt für Unvollständigkeiten.
  • Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Karlsruhe. Für die von Medienhaus Südwest auf der Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossenen Verträge und für aus ihnen folgende Ansprüche gleich welcher Art gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts.

Stand: 2/2021

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